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Am Dienstag hat das Brandenburger Landeskabinett eine neue Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese ist bereits am heutigen Mittwoch in Kraft getreten und gilt zunächst bis einschließlich 15. Dezember 2021. Gleichzeitig tritt heute das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes in Kraft.

Mit der neuen Eindämmungsverordnung wird die sogenannte 2G-Regel in Brandenburg ausgeweitet. Sie gilt nun in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels. Ausgenommen sind jedoch Geschäfte des täglichen Bedarfs, zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitäts- und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Bau- und  Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Post- und Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste.

Grundsätzlich gilt jetzt auch in Einrichtungen mit Publikumsverkehr die 2G-Regel. Das gilt jedoch nicht für Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden.

Auch bei körpernahen Dienstleistungen, hierzu zählen auch Friseurdienstleistungen, ist ab sofort die 2G-Regel verpflichtend. Ausgenommen ist hier lediglich der Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

Bei Gaststätten gilt die 2G-Regel für Innen- und Außenbereiche. Ausgenommen sind Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien sowie Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe.

Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen müssen ebenfalls die 2G-Regel anwenden. Ausnahmen sind möglich bei geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken, zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. In diesen Fällen genügt für nichtimmunisierte Personen ein negativer Testnachweis. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt dagegen grundsätzlich die 3G-Regel.

Bei Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbädern kommt die 2G-Regel ebenfalls zur Anwendung. Das gilt nicht für Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader und die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.

Weitere Bereiche, für die nun die 2G-Regl gilt sind Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Innen-Spielplätze, Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte), Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, sexuelle Dienstleistungen sowie künstlerische Amateurensembles bei Proben und Auftritten in geschlossenen Räumen.

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Festivals gilt neu die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können. Die Durchführung von Volksfesten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist in der Zeit vom 24. November 2021 bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021 im gesamten Land Brandenburg untersagt.

Neben der Ausweitung der 2G-Regel werden mit der neuen Eindämmungsverordnung in Brandenburg weitere Maßnahmen verschärft. So gibt es nun Personenobergrenzen bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter. Sie sind unter freiem Himmel mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt. Hierbei gilt grundsätzlich die 3G-Regel.

Des Weiteren gibt es nun Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist demnach nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit den Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Die gleichen Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden. Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Auch Kinder unter 12 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.

Weitere Ausnahmen von diesen Kontaktbeschränkungen sind: Die Begrenzung der Zahl der Haushalte und Personen gilt nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen. Im öffentlichen Raum gibt es zudem Ausnahmen für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kitas, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammentreffen mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Für Corona-Hotspot-Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet, sind weitere Schutzmaßnahmen vorgesehen, sofern zusätzlich landesweit der Anteil der intensivstationär behandelten Covid-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht. Die Eindämmungsverordnung sieht hierbei unter anderem nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages vor. Außerdem müssen in Hotspot-Regionen Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr schließen, Festivals sind untersagt.

Weitere Informationen zur neuen Eindämmungsverordnung finden Sie HIER.

Seit diesem Mittwoch trifft auch das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes weiterführende Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Ein Bestandteil ist dabei die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätten eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten zudem anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung im Homeoffice auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Das neue Infektionsschutzgesetzt gibt ferner die 3G-Regel in Verbindung mit der Maskenpflicht für den öffentlichen Personennahverkehr, für Züge des Regional- und Fernverkehrs sowie für den Luftverkehr vor. Eine weitere Vorgabe ist die tägliche Testpflicht in sensiblen Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen und Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen für alle Beschäftigten sowie für alle Besucherinnen und Besucher (auch Geimpfte und Genesene).

Der Landkreis Havelland hat darüber hinaus seine Allgemeinverfügung vom 17. November 2021 zum Verhalten von Corona-Infizierten und Kontaktpersonen ergänzt. In der Ergänzung wird klargestellt, dass für enge Kontaktpersonen, die geimpft oder genesen sind, keine allgemeinen Quarantänemaßnahmen angeordnet werden. Diesen Personen wird jedoch empfohlen, sich vorsichtshalber täglich zu testen und auf mögliche Krankheitssymptome zu achten.