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Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in zwei weiteren Eilverfahren die Verbote der für den 1. August 2021 ab 10.00 Uhr in Berlin-Mitte angemeldeten Versammlung unter dem Motto „Für Frieden, Freiheit und Grundrechte“ sowie der für den 1. August 2021 ab 8.00 Uhr in Berlin auf der Straße des 17. Juni am sowjetischen Ehrenmal angemeldeten Versammlung zum Thema „Unser Weg zum friedlichen Wohlstand für alle“ bestätigt. Die Beschwerden des Anmelders bzw. der Anmelderin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin wurden zurückgewiesen.

Der Auffassung der Antragsteller, dass das Nichttragen einer Maske sowie die Nichteinhaltung der Abstandsregeln von ihrer verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit gedeckt sei, hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Versammlungen unter freiem Himmel könnten zulässigerweise verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Das Verwaltungsgericht habe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, weil Leben und Gesundheit von Menschen mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion gefährdet seien, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten.

Diese Annahme habe das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die Polizei bei anderen Versammlungen – etwa zum Christopher Street Day – nicht gegen die Missachtung der Pflicht zum Maskentragen und zur Einhaltung des Mindestabstandes eingeschritten sei. Die vorliegenden Versammlungen seien nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anders zu beurteilen.

Sie stünden im Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die den Corona-Maßnahmen-Kritikern und „Querdenkern“ zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten. Dass es mildere Mittel als das Versammlungsverbot gebe, mit denen diese Verstöße verhindert werden könnten, sei nicht dargelegt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Beschlüsse vom 31. Juli 2021 – OVG 1 S 108/21 und OVG 1 S 110/21 -