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Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.
VfGBbg 78/21 - Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (LVerfG) hat mit Urteil vom heutigen Tag einen Antrag der AfD-Fraktion in Bezug auf das Unterlassen der Wahl eines ihrer Mitglieder in die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK) abgelehnt.
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Angeklagten ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben.
Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechlichkeit und Urkundenfälschung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat den Antrag der Gemeinde Gosen-Neu Zittau auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die zeitweise Vollsperrung von Gemeindestraßen zur Durchführung der Sportgroßveranstaltung „Ironman 70.3 Erkner“ abgelehnt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat heute die Klage des Verwaltungsdirektors des RBB in wesentlichen Teilen abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der zuletzt zwischen den Parteien im Jahr 2018 geschlossene Dienstvertrag sei aufgrund der Regelungen zum nachvertraglichen Ruhegeld sittenwidrig im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und daher nichtig. Daher habe die Beklagte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2023 einseitig von dem Vertrag mit dem Kläger lossagen können. Auf die Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es daher streitentscheidend nicht mehr an.
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