In jüngerer Vergangenheit haben den Landkreis Havelland vermehrt Anträge erreicht, welche auf eine Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Verkehrsraum abzielen. Der Landkreis Havelland möchte in dieser Sache betonen, dass keinerlei Änderungen bzgl. der Rechtsgrundlage vorliegen.

Als zuständige Straßenverkehrsbehörde stellt der Landkreis Havelland klar, dass es grundsätzlich möglich ist, eine Ausnahmegenehmigung für das Parken zu beantragen; dies bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Genehmigung regelmäßig erteilt wird. Vielmehr werden Ausnahmegenehmigungen ausschließlich in besonders begründeten Einzelfällen geprüft und gegebenenfalls erteilt. Ein gestellter Antrag begründet daher keinen Anspruch auf eine positive Entscheidung.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Die Entscheidung über die Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde und erfolgt stets im konkreten Einzelfall. Dabei hat die Behörde eine Abwägung zwischen dem Individualinteresse der antragstellenden Person und dem Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt und zugleich gewährleistet ist, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Eine besondere Dringlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Parken an einem bestimmten Ort unaufschiebbar ist und ohne eine Ausnahmegenehmigung erhebliche Schwierigkeiten oder Nachteile entstehen würden.

Wirtschaftliche oder betriebliche Gründe allein reichen für die Begründung einer Ausnahmegenehmigung nicht aus. Auch Gesichtspunkte wie Zeitersparnis, Kostenreduzierung oder organisatorische Erleichterungen rechtfertigen keine Ausnahme von den Reglungen.

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben.