Das EuGH-Urteil schafft aus Sicht des BMV Rechtssicherheit und wird bei den internen Prüfungen des BMV für eine Reform des Trassenpreissystems in die Überlegungen einbezogen. Damit bietet sich nun auch die Gelegenheit einer anderen Verteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Verkehrsarten auf der Schiene. Das BMV befindet sich intensiv in Vorbereitung der Trassenpreisreform und wird zeitnah mit möglichen Ansätzen auf die betroffenen Stakeholder zugehen.

Zum Hintergrund: 

In Deutschland gilt im Einklang mit dem Unionsrecht für die Nutzung der Schieneninfrastruktur das sogenannten Vollkostensystem. Demnach werden alle Nutzer entsprechend ihrer Markttragfähigkeit an der Finanzierung des Infrastrukturbetriebs beteiligt. Durch die sogenannte Trassenpreisbremse wird die Entgeltsteigerung im SPNV auf bundeseigenen Schienenwegen gesetzlich auf die jährliche Steigerung der den Ländern zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs zustehenden Regionalisierungsmittel festgelegt. Etwaige Mehrkosten müssen daher vom Güter- und Personenfernverkehr getragen werden. Bei dem EuGH-Verfahren C-770/24 handelt sich um eine Vorlage des VG Köln im Rahmen des Klageverfahrens der DB InfraGO AG gegen die Genehmigung des Trassenpreissystems 2025. Das VG Köln hat den EuGH dazu befragt, ob die Trassenpreisbremse für den SPNV in § 37 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Wie geht es bei der Reform weiter (auch mit Blick auf die in dieser Woche von NEE vorgestellte Studie zum Grenzkostenmodell?)?

Die internen Prüfungen für eine Reform des Trassenpreissystems laufen im BMV. Das Urteil wird in die Überlegungen einbezogen werden. Der derzeitige Zeitplan sieht vor, dass die Reform zur Fahrplanperiode 2027 wirksam wird.

Hat das Urteil unmittelbare Konsequenzen?

Sofern der EuGH in seiner Entscheidung die Unionsrechtswidrigkeit der Trassenpreisbremse feststellt, hätte dies zur Folge, dass die Entgeltgenehmigungen materiell rechtswidrig zu Stande gekommen wären. Nach der Entscheidung des EuGH wird das Ausgangsverfahren zum TPS 2025 vor dem VG Köln fortgeführt. Unabhängig davon kann die Bundesnetzagentur auf Verlangen betroffener Unternehmen oder von Amts wegen eine Prüfung bereits erteilter – im Lichte des EuGH-Urteils gegebenenfalls unionsrechtswidriger – Genehmigungen aufnehmen.

Sollte der EuGH die Trassenpreisbremse für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklären, dürfte die Trassenpreisbremse durch die Bundesnetzagentur bei der Genehmigung der Trassenpreise künftig nicht mehr angewendet werden.

Mit welchen Kosten rechnet das BMV?

Es ist derzeit noch unklar, ob die Entgelte im SPNV ohne die Trassenpreisbremse höher oder niedriger hätten ausfallen müssen. Dies wird – je nach Urteil des EuGH und der weiteren Entwicklung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – in den entsprechenden Verwaltungsverfahren bei der Bundesnetzagentur zu ermitteln sein. Hierzu wird es einer gutachterlichen Ermittlung der sog. Markttragfähigkeit des SPNV bedürfen.