Teltow-Fläming: Satzung über Rettungsdienstgebühren unwirksam - Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Die Antragstellerinnen, insgesamt elf Kranken- bzw. Ersatzkassen, wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die zum Januar 2020 in Kraft getretene Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming. Die Satzung sieht für unterschiedliche Formen einer Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, dessen Träger der Landkreis ist, jeweils gesonderte Gebührentatbestände und Gebührensätze vor. Die Antragstellerinnen rügen neben anderen Aspekten der Gebührenkalkulation insbesondere, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze durch Aufteilung der voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes auf die prognostizierte Gesamtzahl der Einsatzfahrten sogenannte Fehlfahrten und Fehleinsätze nicht berücksichtigt worden seien. Im Ergebnis führe dies zu einer Querfinanzierung der Fehlfahrten und Fehlein-sätze durch die Gebührenschuldner, die letztlich von den gesetzlichen Krankenversicherern zu finanzieren sei.
Damit hatten die Antragstellerin vor dem 6. Senat Erfolg, der die Satzung aus diesem Grund für unwirksam erklärt hat. Es gibt keine gebührenrechtliche Rechtfertigung dafür, in Gebühren Bestandteile für Leistungen zu berücksichtigen, die der Gebührenschuldner weder bestellt noch in Anspruch genommen hat. Eine dem widersprechende Regelung steht nicht im Einklang mit dem gesetzlich verankerten allgemeinen Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität. Dieser Fehler erweist sich auch nicht als unbeachtlich, weil er die insoweit anerkannte Fehlertoleranzgrenze überschreitet. Dass der Antragsgegner damit dem Anliegen der Kostendeckung Rechnung tragen wollte, steht dem nicht entgegen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Antragsgegner kann die Zulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragen.
Urteil vom 28. Januar 2026 – OVG 6 A 13/25 -