Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit drei Urteilen vom 18. Juni 2026 grundlegende Entscheidungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen infolge einer Elternbeitragsfreiheit des Besuchs von Kindertagesstätten und zur Berücksichtigung der tarifvertraglichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Personals von Kindertagesstätten getroffen. Die Klage eines Trägers von Kindertagesstätten gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betraf den Ausgleich von Einnahmeausfällen infolge einer Elternbeitragsfreiheit für den Besuch der Kindertagesstätte. Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum von August bis Dezember 2019 grundsätzlich aus § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a.F. Die ursprünglich im Land Brandenburg für einen solchen Ausgleich vorgesehene verordnungsrechtliche Pauschalregelung war aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2021 (u.a. OVG 6 A 5/20) nicht mehr anwendbar.

Jedoch blieb die Klage erfolglos, weil es der Träger von Kindertagesstätten dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen muss, die Berechnung der Einnahmeausfälle anhand der damals geltenden Beitragsregelung der jeweiligen Kita nachvollziehen zu können. Diese Anforderung war im konkreten Fall nicht erfüllt. Dagegen hatten die Klagen von zwei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gegen das Land Brandenburg auf Ausgleich der Kosten für den Personalmehrbedarf infolge der tarifvertraglichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden für Vollzeitkräfte in Kindertagesstätten für das Jahr 2022 überwiegend Erfolg. Bei diesen Personalmehrkosten handelt es sich um erforderliche Kosten im Sinne von § 16a Abs. 1 KitaG. Die Ausgleichspflichtigkeit folgt aus der landesgesetzlichen Vorgabe zu den Personalschlüsseln in Kindertagesstätten sowie aus dem Rechtsanspruch auf Betreuung.

Die Einhaltung beider gesetzlicher Vorgaben ist den Trägern der Kindertagesstätten nur möglich, wenn sie entsprechend mehr Personal einstellen. Diese können die hieraus folgenden Mehrkosten von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe verlangen, die ihrerseits das Land Brandenburg in Anspruch nehmen können. Die Kammer hat in allen drei Verfahren die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 18. Juni 2026 – VG 6 K 2554/20, VG 6 K 366/22, VG 6 K 367/22