Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22 - Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems entschieden.
Sachverhalt:
Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung "USM Haller" seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst - von der Klägerin nicht beanstandet - auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor.
Dort werden nun sämtliche Komponenten aufgelistet, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209 - USM Haller I).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 beantwortet (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 - Mio u.a.).
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten.
Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an. Für die Beurteilung können auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Mit Recht ist es dagegen davon ausgegangen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet.
Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, wird es unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Grundsätze prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist. Danach stellt nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, eine Verletzung des Urheberrechts dar.
Diese Elemente müssen wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sein. Auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks kommt es nicht entscheidend an.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19
OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.