Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Landesstraße 401 Ortsdurchfahrt Zeuthen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in einem Klageverfahren entschieden.
Der Kläger, ein Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss „Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen“ auf einer Länge von rund 2,3 km. Die betroffene, durch Kleinpflaster befestigte Straße ist als angebaute Hauptverkehrsstraße eingeordnet. Sie wird fast durchgängig von einer Allee aus Linden, Roteichen, Spitz-Ahornen und Robinien gesäumt. Zur Realisierung des grundhaften Ausbaus sollen nach Stand April 2023 noch 244 Alleebäume gefällt werden, wofür im dortigen Abschnitt Ersatzpflanzungen und weitere Kompensationsanpflanzungen an Gemeindestraßen vorgesehen sind.
Bereits im für diese Planung durchgeführten Planfeststellungsverfahren machte der Kläger insbesondere Einwände gegen die Baumfällungen geltend, auch nach mehrfacher Änderung der Planung. Die Fällung sei u.a. naturschutzrechtlich unzulässig. Gegen den dennoch erlassenen Planfeststellungsbeschluss setzte sich der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht zur Wehr.
Das blieb vor dem 6. Senat ohne Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig. Er weist keine Abwägungsfehler auf. Die abwägungsrelevanten Aspekte sind berücksichtigt worden, das Vorhaben ist nachvollziehbar begründet. Der Beklagte hat seine Annahme, es bestehe aus Gründen der Verkehrssicherheit und angesichts der Verkehrsbedeutung der Straße ein Sanierungsbedürfnis, rechtsfehlerfrei dargelegt. Auch der Ausführung des Vorhabens hat er die einschlägigen technischen Regelwerke abwägungsfehlerfrei zugrunde gelegt.
Dass sich dabei der Baumbestand voraussichtlich nicht in wesentlichem Umfang erhalten lassen wird, hat er ebenfalls nachvollziehbar aufgezeigt. Der Kläger vermochte dies nicht durchgreifend zu erschüttern. Die beabsichtigte Sanierung der Straße mit einer Neuanpflanzung der rund 250 Alleebäume sowie der zusätzlichen Ersatzpflanzung weiterer 168 Bäume ist daher rechtlich zulässig.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Urteil vom 3. Juli 2026 – OVG 6 A 16/25 -