Urteil vom 13. Oktober 2026 - IV ZR 251/25 - Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Unfälle mit Kraftfahrzeugen bei Fahrtveranstaltungen, "bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt", nur Wettkämpfe erfasst, bei denen Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin nimmt als Versicherungsnehmerin den beklagten Unfallversicherer auf Zahlung und Feststellung seiner zukünftigen Leistungspflicht aufgrund eines Unfalls in Anspruch, den der Versicherte mit seinem Motorrad bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke erlitt. Ein Wettbewerb mit Platzierungen fand bei dieser Veranstaltung nicht statt.
Der beklagte Versicherer lehnte es ab, für diesen Unfall Versicherungsleistungen zu erbringen, und berief sich dazu auf eine Ausschlussklausel in seinen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012), die auszugsweise lautet:
"5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
…
5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt, sind versichert.
…"
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Versicherers hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Klägerin hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Auslegung von Nr. 5.1.5 AUB 2012 ergibt, dass der Risikoausschluss im Streitfall keine Anwendung findet. Dieser ist so zu verstehen, dass eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf erfordert, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut der Klausel, dass maßgeblich ist, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. Der Versicherungsnehmer kann dies nur so verstehen, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat.
Es genügt daher nicht, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen. Das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbietet es, darauf abzustellen, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohen.
Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das klagestattgebende Urteil hinsichtlich der Hauptforderungen zurückgewiesen. Nur für die Höhe der Verzugszinsen ist es teilweise bei der Klageabweisung verblieben, während die Sache zur Feststellung des Verzugsbeginns in geringem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
Vorinstanzen:
Landgericht Bielefeld - Urteil vom 21. Februar 2024 - 22 O 77/22
Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 29. Oktober 2025 - 20 U 51/24