Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. August 2026 die Verurteilung eines Polizeioberkommissars durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Februar 2025 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im Schuldspruch bestätigt und im Strafausspruch aufgehoben. 



Nach den Feststellungen des Landgerichts zerschlug der Angeklagte, der sich zuvor in den Dienst versetzt hatte, im Zuge eines Polizeieinsatzes gegen den mit ihm persönlich verfeindeten und psychisch erkrankten Geschädigten, nachdem es mit anderen Mitteln nicht gelungen war, ihn zum Verlassen seines Fahrzeugs zu bewegen, die Seitenscheibe an der von innen verschlossenen Fahrertür des Fahrzeugs, um eine Fortsetzung seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis zu verhindern. Da es dem Angeklagten und zwei hinzugerufenen Beamten nicht gelang, den Geschädigten mittels Einsatzes einfacher körperlicher Gewalt aus dem Fahrzeug zu bringen, ließ sich der Angeklagte von einem der Beamten ein Reizstoffsprühgerät aushändigen und setzte es nach vorheriger Androhung gegen den Geschädigten ein.

Da auch dies den Geschädigten nicht zum Verlassen seins Fahrzeugs veranlasste, trat der Angeklagte ihn zwei- bis dreimal gegen die Kniekehle und schlug ihn dreimal mit dem Einsatzmehrzweckstock wuchtig gegen die Außenseite seines linken Knies, um ihn von seinem Fahrzeug zu lösen. Zur Unterstützung der beiden Beamten, die ebenfalls versuchten, den Geschädigten auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug zu ziehen, trat der Angeklagte anschließend von der Beifahrerseite mindestens zweimal gegen den rechten Oberarm des Geschädigten, um ihn in Richtung Fahrertür zu drängen. Dabei traf er auch dessen Kopf.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die rechtliche Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zum Nachteil des Geschädigten der gefährlichen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, auf die Revision des Angeklagten im Ergebnis bestätigt. Das Verhalten des Angeklagten ist anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs zu bewerten.

Danach hängt die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne auch bei der Beurteilung einer Diensthandlung als Körperverletzung im Amt davon ab, dass die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten gegeben sind, er also örtlich und sachlich zuständig ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und entweder aufgrund einer wirksamen Anordnung eines Weisungsberechtigten handelt oder sein ihm gegebenenfalls eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausübt. Eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beamte - wie hier - unter offensichtlichem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip handelt. 

Der Strafausspruch hatte dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht die besonderen Belastungen des Angeklagten durch die Dauer des Strafverfahrens und einen von ihm behaupteten, jedoch in jedem Fall vermeidbaren Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns nicht geprüft und bewertet hat. Über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Im Übrigen ist die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig. 

Vorinstanz: 

Landgericht Aachen - Urteil vom 10. Februar 2025 - 68 KLs 5/24 (121 Js 104/23)

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmungen lauten auszugsweise:

§ 340 StGB Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 

[…]

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

[…]

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

[…]

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich

[…]

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

[…].

 

Beschluss vom 26. August 2026 - 2 StR 469/25