Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Klauseln enthalten, die im Wesentlichen den Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sparkassen bzw. den Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen entsprechen.

Die Sicherheit unserer Kunden steht für uns an erster Stelle. Wir rufen daher aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes den Artikel altapharma FFP2-Maske der Charge LOT 2020F50 zurück. Bei unserer altapharma FFP2-Maske der Charge LOT 2020F50 sind nicht alle Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung erfüllt. Insbesondere bieten sie keinen Schutz bei der Arbeit in ölhaltiger Umgebung. Das bedeutet: zum Beispiel bei Arbeiten an geölten Motoren, Getrieben oder Wartung von Geräten mit ölbasierten Kühlmitteln der Schutz nicht dem FFP2-Standard genügt. Wir bitten darum, die altapharma FFP2-Maske (EAN 4305615831466) der Charge LOT 2020F50 nicht als persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Sie finden die Chargenangaben auf der Rückseite der Verpackung, unten links.

Wir befinden uns am Anfang des digitalen Zeitalters und infolgedessen nehmen Technologien aller Art eine zunehmende Bedeutung in unserem alltäglichen Leben ein. Allerdings ist nicht jede Technologie bereits ausgereift und manche dürften noch einige Jahre brauchen, bis sie den Durchbruch schaffen. Einige Technologien haben sich im Laufe der Zeit jedoch in einer bemerkenswerten Weise entwickelt und das Potenzial ist noch lange nicht ausgeschöpft. 5 davon sollen in diesem Artikel vorgestellt werden.

Zu den Regeln der Brandenburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stellen Bürgerinnen und Bürger gerade vor Ostern viele Fragen an die Landesregierung sowie die Landkreise und kreisfreien Städte. Hier Antworten auf aktuell häufig gestellte Fragen:

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat heute einen Eilantrag auf Aussetzung des § 8 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS CoV 2 EindV) abgelehnt. Antragsteller im zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren sind 23 Mitglieder des Landtages Brandenburg. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die unter anderem Zutrittsbeschränkungen und Hygienemaßnahmen für Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels und Einrichtungen mit Publikumsverkehr enthält.

Nachdem die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) den Impfstoff von AstraZeneca gestern als sicher eingestuft hat, gehen in Deutschland die Impfungen weiter. Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hatte gestern Abend dieses gemeinsame Vorgehen bei Impfungen mit dem Impfstoff von AstraZeneca beschlossen. Die Impfungen mit AstraZeneca werden fortgesetzt, alle Impflinge werden ausdrücklich über mögliche Risiken aufgeklärt. Das entsprechende Aufklärungsmerkblatt zum Vektorimpfstoff von AstraZeneca wurde überarbeitet.