Die für das Polizei- und Ordnungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsge-richts Potsdam hat mit dem den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Beschluss vom heutigen Tage dem Eilantrag der Anmelderin der Versammlung „Protestcamp zum Schutz des Waldes“ gegen die von ihr angegriffenen Auflagen in dem Bescheid des Polizeipräsidiums für das Land Brandenburg vom 15. März 2024 stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 11. März 2024 (VG 5 L 233/23) einem Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) auf einstweiligen Rechtsschutz („Eilantrag“) gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Legehennen teilweise stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ergangene immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt.

 

Die Kammer 3 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat heute den Antrag mehrerer Unternehmen des Transdev-Konzerns auf Untersagung der ab dem 10. Januar 2024 angekündigten Streikmaßnahmen der GDL zurückgewiesen (Aktenzeichen: 3 Ga 3/24). Des Weiteren hat die Kammer 6 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main den Antrag des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. auf Untersagung der ab dem 9. bzw. 10. Januar 2024 angekündigten Streikmaßnahmen der GDL gegen verschiedene Unternehmen des DB-Konzerns zurückgewiesen (Aktenzeichen: 6 Ga 4/24). Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden den Parteien in Kürze zugestellt.

Der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 11. bis 13. März 2024 im Personen- und im Güteverkehr ist nicht rechtswidrig. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht nach der heutigen Berufungsverhandlung entschieden und die Berufung des Arbeitgeberverbandes der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom Vorabend zurückgewiesen. Der Eilantrag der Arbeitgeberseite auf Untersagung des Streiks bleibt damit auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Urteil vom 8. März 2024 - V ZR 80/23 - Der u.a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass während der Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht deshalb nichtig sind, weil die Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an den Verwalter teilnehmen konnten. Die Frage, ob sich allein daraus ein Beschlussanfechtungsgrund ergibt, ist offengeblieben.