Als Konsequenz aus der am 26.01.2026 veröffentlichten Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zur bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung hebt Brandenburg die Ausweisung der sogenannten „roten Gebiete“ zum 1. Februar auf. Damit wird zum Beginn der Düngesaison Rechtssicherheit für die Landwirtschaft in Brandenburg geschaffen.
Landwirtschaftsministerin Hanka Mittelstädt erklärt zur Änderung der Düngeverordnung: „Mir ist es enorm wichtig, dass unsere Landwirtinnen und Landwirte auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage in die diesjährige Düngesaison starten können. Das haben wir mit der Aufhebung der Regelungen zu den sogenannten roten Gebieten erreicht. Die landesweit geltenden Anforderungen des allgemeinen Düngerechts sowie des sonstigen Wasser- und Umweltrechts sind nach wie vor einzuhalten. Ich bin mir sicher, dass die Brandenburger Betriebe weiterhin nach guter fachlicher Praxis und im Sinne des Gewässerschutzes düngen.“
Aus den Urteilsbegründungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Gebietsausweisung, § 13 a Absatz 1 Düngeverordnung (DÜV), nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit genügt. Aus § 13 a Absatz 1 DüV ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind und infolgedessen verschärften Düngebeschränkungen unterliegen. In der Folge ist jede auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Norm rechtswidrig, also auch die Ausweisung der mit „Nitrat belasteten Gebiete“ in § 2 Absatz 1 der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDÜV). Brandenburg wird deshalb mit der Änderung der Landesverordnung zunächst die Ausweisung der „nitratbelasteten Gebiete“ mit Wirkung zum 01.02. 2026 aufheben.
Sobald der Bund die notwendige Rechtsgrundlage im Düngerecht für die Gebietsausweisung geschaffen hat, wird Brandenburg das Landesrecht entsprechend anpassen. Die vom BVerwG festgestellte Verfassungswidrigkeit bezieht sich nicht auf die mit der Ausweisung verbundenen Düngebeschränkungen, sondern nur auf die unzureichende Regelung der Gebietsausweisung.



