Urteil vom 18. März 2026 - 1 StR 97/25 - Dem Angeklagten war mit im Wesentlichen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Warburg Bank für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Warburg Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Mio. € geführt habe (sog. Cum-Ex-Geschäfte).
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach Durchführung von 29 Verhandlungstagen wegen dessen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, vom subjektiven Verfahren in das selbständige Einziehungsverfahren, das eine persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht voraussetzt, überzugehen, hat es abgelehnt und dementsprechend keine Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 40 Millionen Euro getroffen, die der Angeklagte als Entlohnung für seine Tatbeteiligung erhalten haben soll.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, soweit eine Überleitung in das selbständige Einziehungsverfahren rechtsfehlerhaft abgelehnt worden und dem folgend eine Entscheidung über die Einziehung unterblieben ist. Der Senat hat selbst in das selbständige Einziehungsverfahren übergeleitet und das Verfahren zur Durchführung desselben an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese wird zu prüfen haben, ob gegen den Angeklagten die Einziehung von Taterträgen anzuordnen ist. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde, ist das Urteil hingegen rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Bonn - Urteil vom 24. Juni 2024 - 63 KLs-213 Js 15/22-1/22



