rep24 logo 2011 2

Das Online-Magazin in Brandenburg

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2026 in zwei, die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie betreffenden Verfahren, in denen die Kaufverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unterfallen, entschieden und in einem Fall (VIII ZR 36/25) auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hin die Revision zugelassen und in dem anderen Fall (VIII ZR 23/25) deren Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Sachverhalt:

Die an den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Unternehmen (im Folgenden jeweils auch: Auftragnehmerin), welche ihren Sitz in der Tschechischen Republik (VIII ZR 36/25) beziehungsweise in der Volksrepublik China (VIII ZR 23/25) haben, gaben im Rahmen des von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (im Folgenden auch: Auftraggeberin) im März/April 2020 durchgeführten sogenannten Open-House-Verfahrens (siehe hierzu auch Pressemeldung Nr. 183/2025) jeweils fristgerecht Angebote über die Lieferung von FFP2-Masken ab und erhielten jeweils den "Zuschlag".

Ende April 2020 stellte die Auftraggeberin fest, dass ihr aufgrund der Vielzahl von Teilnehmern am Open-House-Verfahren die Annahme sämtlicher Lieferungen zum 30. April 2020 nicht möglich war. Sofern Lieferungen für den 30. April 2020 angekündigt und möglich waren, erhielten die Auftragnehmer spätere sogenannte Lieferslots.

Die Auftragnehmerin im Verfahren VIII ZR 36/25 lieferte Anfang Mai 2020 statt der vertraglich vereinbarten Menge von 4.310.000 FFP2-Masken lediglich 870.000 dieser Masken. Zu einer weiteren Maskenlieferung kam es nicht. Vielmehr erklärte die Bundesrepublik Deutschland am 23. Juli 2020 den "Rücktritt" vom Vertrag hinsichtlich der nicht gelieferten Schutzmasken. Sie verwies darauf, dass die Auftragnehmerin die Anlieferung (am 27. April 2020) nicht ordnungsgemäß avisiert habe.

Da es sich bei dem Open-House-Vertrag um ein Fixgeschäft handele, könnten nur solche Lieferungen berücksichtigt werden, welche ordnungsgemäß und spätestens am 27. April 2020 avisiert worden seien. Daher seien weitere Lieferungen abzulehnen.

Die Auftragnehmerin im Verfahren VIII ZR 23/25 lieferte am 11. Mai 2020 die vertraglich vereinbarte Menge von 1 Mio. FFP2-Masken. Die Bundesrepublik Deutschland ließ die gelieferten Masken unter anderem von dem TÜV Nord überprüfen, erhielt am 19. Mai 2020 einen Prüfbericht, wonach ein Teil der Masken "nicht bestanden" habe, und erklärte - ohne vorherige Fristsetzung - am 2. Juli 2020 den teilweisen "Rücktritt" vom Vertrag, da die gelieferten Masken teilweise mangelhaft gewesen seien. Sie zahlte an die Klägerin dementsprechend lediglich einen Teil des Kaufpreises.

Bisheriger Prozessverlauf:

Im Verfahren VIII ZR 36/25 begehrt die Auftragnehmerin sowohl die Zahlung des Kaufpreises für die von ihr angebotenen, nicht gelieferten Masken als auch die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von ca. 1,1 Mio. Euro, den sie darauf stützt, dass sie - über die nach den Kaufverträgen geschuldete Menge - weitere 220.000 Masken (sog. Übermenge) hätte liefern können. Mit ihrem erstgenannten Klageantrag hatte die Auftragnehmerin im Berufungsverfahren im Wesentlichen Erfolg; der letztgenannte Antrag hingegen wurde bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der entstandene Kaufpreiszahlungs-anspruch nicht durch den als Vertragsaufhebung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegenden "Rücktritt" der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Diese habe weder eine Frist zur Nachlieferung gesetzt (Art. 49 Abs. 1 Buchst. b CISG) noch habe eine wesentliche Vertragsverletzung der Auftragnehmerin vorgelegen (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a CISG).

Zwar könne eine Nichterfüllung seitens der Auftragnehmerin angenommen werden, weil sie die Masken, deren Bezahlung sie begehre, nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin (30. April 2020) geliefert habe. Diese Nichtlieferung stelle jedoch keine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 CISG dar. Regelmäßig stelle es eine wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn der Verkäufer bei einem Fixgeschäft den Liefertermin nicht einhalte.

Zwar hätten die Parteien im Open-House-Vertrag ein solches Fixgeschäft vereinbart. Die entsprechende Klausel sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige die Auftragnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da mit ihr die Kerngrundsätze des - als Maßstab heranzuziehenden - Vertragsaufhebungsrechts des CISG umgangen würden. Nach dem CISG gelte das Grundprinzip, wonach Vertragsauflösungen und -rückabwicklungen strengen Voraussetzungen unterlägen; der Vertragserhaltung solle der Vorrang eingeräumt werden.

Dementsprechend sei die bloße Nichteinhaltung der Lieferfrist regelmäßig keine wesentliche Vertragsverletzung, weil anderenfalls das Erfordernis der Nachfristsetzung unterlaufen würde. Daraus folge wiederum, dass die einseitige Bestimmung des Liefertermins als wesentlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Ausnahmefällen möglich sei. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist geendet habe und daher das Vertragsinteresse der Bundesrepublik Deutschland auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestanden habe.

Im Verfahren VIII ZR 23/25 begehrt die Auftragnehmerin die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin nicht untergegangen. Die Bundesrepublik Deutschland habe den Vertrag nicht wirksam aufgehoben. Zwar sei ihr "Rücktritt" als Vertragsaufhebungserklärung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 CISG auszulegen. Ein Aufhebungsgrund habe jedoch nicht vorgelegen. Weder habe die Bundesrepublik Deutschland eine Frist zur Nachlieferung gesetzt noch habe - in Form der behaupteten Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken - eine wesentliche Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin vorgelegen, was aber Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung nach dem CISG sei.

Schließlich habe die Bundesrepublik Deutschland die ihr obliegende Rüge der Mangelhaftigkeit der Masken sowie die Vertragsaufhebung nicht fristgemäß erklärt.

Das Berufungsgericht hat die Revision - in beiden Fällen - nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Bundesrepublik Deutschland und im Verfahren VIII ZR 36/25 auch die Auftragnehmerin mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat der Senat die Revision im Verfahren VIII ZR 36/25 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die in diesem Verfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Auftragnehmerin hat der Senat zurückgewiesen. Insoweit war kein Revisionszulassungsgrund gegeben.

Über die Revision wird der Senat nach Vorliegen der schriftlichen Revisionsbegründung und -erwiderung - voraussichtlich gemeinsam mit den Verfahren VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24, in denen der Senat die Revision mit Beschlüssen vom 7. Oktober 2025 zugelassen hat (vgl. Pressemeldung Nr. 183/2025) - mündlich verhandeln. Der Verhandlungstermin wird in einer weiteren Presseinformation mitgeteilt werden.

Im Verfahren VIII ZR 23/25 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen.

Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der (unstreitig) entstandene Kaufpreiszahlungsanspruch der Auftragnehmerin sei nicht infolge der durch die Bundesrepublik Deutschland am 2. Juli 2020 erklärten Vertragsaufhebung ("Rücktritt") entfallen, beruht dies auf der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit selbständig tragenden Begründung, wonach die Aufhebung nicht wie geboten (Art. 49 Abs. 2 Buchst. b CISG) innerhalb einer angemessenen Frist nach dem am 19. Mai 2020 erfolgten Erhalt des Prüfberichts des TÜV Nord erklärt wurde.

Diesbezüglich liegen die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vor. Daher kommt es auf die Fragen, ob eine "wesentliche" Vertragsverletzung durch die Auftragnehmerin aufgrund der - nach der Behauptung der Bundesrepublik Deutschland - erfolgten Lieferung von teilweise mangelhaften Masken vorliegt und ob die Auftraggeberin vor der Erklärung ihres "Rücktritts" eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen, nicht entscheidungserheblich an.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Erklärung der Vertragsaufhebung erst sechs Wochen und zwei Tage, nachdem die Bundesrepublik Deutschland von der (behaupteten) Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken Kenntnis erlangt hatte, unter Beachtung der Einzelfallumstände verspätet sei, weist weder einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf noch stellen sich insoweit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, ebenso besteht kein Rechtsfortbildungsbedarf.

Auch die übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe greifen nicht durch.

Vorinstanzen:

VIII ZR 23/25

Landgericht Bonn - Urteil vom 11. Oktober 2023 - 1 O 321/21

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23

und

VIII ZR 36/25

Landgericht Bonn - Urteil vom 2. August 2023 - 1 O 32/22

Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. Februar 2025 - 8 U 38/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

[...]

Artikel 49 CISG [Aufhebung des Vertrages]

(1) Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder

b) wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird.

(2) Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er

a) im Falle der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er erfahren hat, dass die Lieferung erfolgt ist, oder

b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt,

i) nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste,

[...].

Artikel 25 CISG [Wesentliche Vertragsverletzung]

Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.