rep24 logo 2011 2

Das Online-Magazin in Brandenburg

Mit den Beteiligten nunmehr zugestelltem Urteil vom 16. März 2026 hat die für das Disziplinarrecht des Landes zuständige 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren betreffend eine Disziplinarverfügung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen den klageführenden Bürgermeister der Stadt Rheinsberg eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro festgesetzt. Die in der Disziplinarverfügung verhängte Kürzung von Dienstbezügen hat das Verwaltungsgericht damit abgemildert, weil sich im Klageverfahren nicht alle erhobenen Disziplinarvorwürfe bestätigt haben.


Dem Kläger war zum einen vorgeworfen worden, in seiner Funktion als Bürgermeister und unter Inanspruchnahme amtlicher Ressourcen Videos erstellt und diese einseitig mit dem Auftritt seiner eigenen Wählervereinigung „Rheinsberger Union“ (BVB/Freie Wähler) auf einer Social-Media-Plattform verlinkt zu haben. Insoweit hat die Kammer einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur parteipolitischen Neutralität, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung und zur Zurückhaltung und Mäßigung angenommen. Auch weil der Kläger wegen eines ähnlich gelagerten Pflichtverstoßes in der Vergangenheit disziplinarisch durch einen Verweis vorbelastet war, hat die Kammer die Verhängung einer Geldbuße für notwendig erachtet.

Die übrigen gegen den Kläger in der Disziplinarverfügung erhobenen Vorwürfe rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Annahme eines Dienstvergehens nicht. Dem Kläger war im Weiteren vorgeworfen worden, durch den Inhalt weiterer Videos, in denen er auf Vorgänge rund um den Betrieb eines Übergangswohnheims für Asylbewerber auf dem Gebiet der Stadt

Rheinsberg eingegangen ist, gegen das Sachlichkeitsgebot als Ausfluss der beamtenrechtlichen Pflicht zur Zurückhaltung und Mäßigung verstoßen zu haben. Die Kammer ging dabei davon aus, der Kläger bewege sich insoweit noch im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis, sich zu kommunalen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich - ggf. auch zuspitzend - zu äußern, da diese Äußerungen auf einem Tatsachenkern beruhten und einen sachlichen Anknüpfungspunkt hatten. Schließlich konnte ihm auch nicht vorgeworfen werden, eine anonymisierte Fassung eines als Strafbefehl gegen eine dritte Person bezeichneten Dokuments in einem seiner Videos veröffentlicht zu haben.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 13. März 2026 – VG 17 K 624/25.OL