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Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23 Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.
Brandenburgisches Oberlandesgericht entscheidet im Streit zwischen Eigentümer und Ersteigerin und Nutzern eines Grundstücks - Urteil vom 29.6.2023 – 5 U 81/20
Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat am 29.06.2023 entschieden, dass die beklagten Grundstücksnutzer das Grundstück mit einer Räumungsfrist von einem Jahr an den Eigentümer herauszugeben haben. Die Beklagten haben außerdem das Haus auf dem Grundstück zu beseitigen, eine eingetragene Grundschuld zur Löschung zu bringen sowie einen Nutzungsersatz von gut 6.000 € zu zahlen.
Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Zulässigkeit von Versammlungen waren mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Urteile vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 - Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 26. Juni 2023 im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Käufer von Dieselfahrzeugen in "Dieselverfahren" den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen können.
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden betreffend die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg.