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Urteile vom 28. Januar 2025 - X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22 - Der unter anderem für das Pauschalreiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, welche Umstände für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Reisender, der vor Beginn der Reise vom Vertrag zurückgetreten ist, von der Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB befreit ist.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 25. November 2024 über die Strafbarkeit der Einfuhr von Teakholz aus Myanmar (Birma) befunden und den Angeklagten sowie drei Mitangeklagte im Anschluss an ein im Verfahren ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. September 2024 unter Änderung und Teilaufhebung der landgerichtlichen Entscheidung teilweise freigesprochen.
Urteil vom 14. Januar 2025 - 1 BvR 548/22 -
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb daher erfolglos.
Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2024 (2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Urteil vom 20. Dezember 2024 - V ZR 243/23
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sogenannten steckengebliebenen Baus zwar grundsätzlich einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat; der Anspruch scheidet aber aus, wenn die erstmalige Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist.