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Foto: Continental AG 

Hannover (ots) - Sommerzeit ist für die meisten in Deutschland Reisezeit - Für viele heißt das: Koffer packen und ab ins Auto. Damit dem Traumurlaub nichts im Weg steht, gibt Angelo Pérez-Riemer Last-Minute-Tipps für eine sichere und entspannte Urlaubsfahrt. Der Ingenieur mit dem "Benzin im Blut" ist Reifentester bei Continental. Er verbringt täglich viele Stunden auf der Teststrecke und weiß, dass Reifen im Traumurlaub echte Höchstleistung bringen müssen.

Damit die Puste nicht ausgeht: Luftdruck anpassen

Wer sein Urlaubsgepäck eigenhändig im Auto verstaut, dem dürfte klar sein: Mehr Gewicht bedeutet auch mehr Last auf den Reifen. Damit den Pneus nicht die Luft ausgeht, muss deren Druck angepasst werden. Für eine sichere Fahrt empfiehlt Continental-Ingenieur Pérez-Riemer, den Luftdruck immer am kalten Reifen zu messen. Die richtigen Werte finden Autofahrer in der Bedienungsanleitung, in der Tür, im Handschuhfach oder im Tankdeckel.

Reifen mit Profil - die Tiefe entscheidet

Die Aufstandsfläche eines Pkw-Reifens ist gerade so groß wie eine Postkarte. Da ist es umso wichtiger, dass diese Fläche eine gute Haftung liefert. Entscheidend für den idealen Grip ist laut Pérez-Riemer vor allem die Profiltiefe. Bei Sommerreifen sollte diese nicht unter drei Millimetern liegen. Um das zu überprüfen, hat der Test-Ingenieur von Continental eine Do-it-yourself-Methode parat: Eine Ein-Euro-Münze in die Profilrillen halten. Ist der goldene Rand ganz verdeckt, ist noch genug Profil für eine sichere Reise vorhanden.

Auszeit für die Winterreifen

Vermeintlichen "Sparfüchsen" legt der Continental-Reifenexperte Pérez-Riemer ans Herz, auf jeden Fall Sommerreifen montieren zu lassen. Mit Winterreifen riskieren Autofahrer im Sommer wegen des warmen Asphalts einen deutlich längeren Bremsweg. Außerdem erhöht sich der Rollwiderstand - und damit auch der Benzinverbrauch. Reisende auf dem Weg nach Italien sollten außerdem die dortigen Verkehrsregeln beachten. Seit 2014 sind bestimmte Winter- und Ganzjahresreifen (jeweils M+S) im Sommer nicht mehr zulässig.

Symbolbild/Bei diesen Unfall 2013 bei Nauen starben zwei Menschen

Berlin (ots) - Ausflugsfahrten über kurvige Landstraßen und schattige Alleen können gerade im Sommer so schön sein. Aber sie sind auch gefährlich. Dort wo es Bäume gibt, unübersichtliche Kreuzungen, vermeintlich gute Stellen zum Überholen oder viel Motorradverkehr, dort passieren auch schwere Unfälle.

Reiter bei Barth (Foto: Hafemann)

 Familien schätzen das bunte Angebot an Abenteuern auf Reiterhöfen, Gutshäusern und Erlebnis-Bauernhöfen Erlebnisse auf dem Bauernhof, in der Hofküche und auf dem Pferderücken Die Regionen im Landesinneren Mecklenburg-Vorpommerns tragen mit jährlich mehr als sieben Millionen Übernachtungen etwa ein Viertel zum gesamten touristischen Aufkommen des Landes bei. Beim ländlichen Tourismus innerhalb Ostdeutschlands erreicht Mecklenburg-Vorpommern einen Anteil von mehr als 40 Prozent. Laut der Reiseanalyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen zufolge ist das Interesse für Landurlaub groß. 13 % der Deutschen interessieren sich in den nächsten 3 Jahren für einen Landurlaub.

Symbolfoto/DRF

Wenn die Sonne brennt, kein Wind weht und das Thermometer auf 40 Grad klettert, ist Vorsicht geboten. „Wer bei solchen extremen Bedingungen nicht genügend trinkt und sich zu lange der prallen Sonne aussetzt, läuft Gefahr einen Kreislaufkollaps oder im schlimmeren Fall einen Hitzschlag zu erleiden“, weiß Dr. Jörg Braun, Medizinischer Leiter der DRF Luftrettung. „Immer wieder unterschätzen Menschen die heißen Temperaturen.

Irgendwann ist es so weit: Das Auto ist zu alt und nicht mehr fahrtüchtig. Eine kostspielige Reparatur würde sich auch nicht mehr lohnen. Es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das Auto verschrotten zu lassen. Darum kümmern sich spezialisierte Unternehmen, die sogenannten Entsorgungs- oder Verwertungsbetriebe. Doch bevor diese die umweltgerechte Entsorgung des ausrangierten Fahrzeugs übernehmen, müssen Sie sich um einige Formalitäten kümmern.

 

Die ordnungsgemäße Abmeldung

Bevor Sie die Entsorgung einleiten, müssen Sie Ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abmelden, oder "außer Betrieb setzen", wie es in der Amtssprache heißt. Dafür zuständig ist die Kfz-Zulassungsstelle der entsprechenden Kommune. Sie müssen die Zulassungsbescheinigung beziehungsweise den Fahrzeugschein sowie alle amtlichen Kennzeichen vorlegen, damit diese "entsiegelt" werden. Der Kostenfaktor für diesen Verwaltungsvorgang liegt bei etwa acht Euro. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung über die erfolgte Abmeldung, sodass Sie dort nicht gesondert kündigen müssen.

 

 Bildquelle: AutoteileXXL

Das Altauto verschrotten lassen

Das Auto, welches ausgedient hat, am Straßenrand abzustellen und zu hoffen, dass "Gras" drüber wächst, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Altautos dürfen ausschließlich von zertifizierten Annahmestellen (Verwertungsbetrieben) zur Verschrottung angenommen werden. Für die vorgeschriebene umweltgerechte Entsorgung verlangen die Unternehmen etwa 100 Euro pro Auto. Oftmals haben jedoch sogar fahruntüchtige Autos noch einen Restwert, den Sie vielleicht noch heraushandeln können. Welchen Preis Sie für Ihr Altauto erzielen, hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick und natürlich vom Automodell sowie Zustand der Bauteile ab. Auf Wunsch erledigt der ausgewählte Entsorgungsbetrieb die Abmeldeformalitäten für Sie und holt das Auto bei Ihnen ab. Allerdings sind diese Extraleistungen mit Zusatzkosten verbunden, deren Höhe im Vorfeld zu klären ist. Vergessen Sie nicht, sich einen Verwertungsnachweis ausstellen zu lassen. Diesen müssen Sie bei der Zulassungsstelle als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen.

Unentgeltliche Rückgabe
Grundsätzlich können Sie Ihr Altfahrzeug unentgeltlich an den Hersteller bzw. Importeuer zurückgeben. Diese Regelung gilt für PKW mit höchstens acht Sitzplätzen, für Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 t Gesamtgewicht sowie für dreirädrige Fahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern. Die Hersteller müssen die Rücknahme der Altfahrzeuge gewährleisten sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. Die damit verbundenen Kosten haben die Hersteller und die Importeure zu tragen.
Damit es mit der unentgeltlichen Rücknahme auch klappt, müssen Sie Ihr Altauto zu dem vom Hersteller benannten Entsorgungsbetrieb bringen. Dieser darf nicht weiter als 50 km von Ihrem Standort entfernt liegen. Zudem darf das Altauto nicht ausgeschlachtet sein. Alle wesentlichen Teile, wie Fahrwerk, Antrieb, Karosserie, elektronische Steuerteile usw. müssen noch vorhanden sein. Im Auto dürfen keine Abfälle liegen.

Geeignete Verwertungsbetriebe zu finden, ist dank Internet kein Problem.  

Archivbild: BGH-Karlsruhe

Deutschland - Die Rechte der Mobilfunkkunden wurden nun vom BGH gestärkt - Vodafone darf Schuldner gegenüber nicht mit Schufa drohen -  Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben - Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß: Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen." Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht. Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 - Schufa-Hinweis LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11 OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12 Karlsruhe, den 19. März 2015 * § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer 1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; ... ** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und … 4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter- richtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat .