Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) darf ein Instagram-Angebot, das in Teilen entwicklungsbeeinträchtigend auf Kinder und Jugendliche wirkt, nicht in seiner Gesamtheit verbieten, sondern muss ihre Maßnahmen auf die Teile des Angebots beschränken, von denen die entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung ausgeht. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Urteil vom 18. März 2026 - 1 StR 97/25 - Dem Angeklagten war mit im Wesentlichen unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage der Staatsanwaltschaft unter anderem vorgeworfen worden, als Verantwortlicher der Warburg Bank für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und hierin die Anrechnung nicht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer aus Wertpapiergeschäften rund um den Dividendenstichtag geltend gemacht zu haben, was bei der Warburg Bank zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in Höhe von über 161 Mio. € geführt habe (sog. Cum-Ex-Geschäfte). 

Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 106/25 - Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt. 

Urteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24 - Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung verstoßen und nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 13. Dezember 2022 (II ZR 14/21) die zu Lasten der Klägerinnen und Kläger ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 178/2022 vom 13. Dezember 2022). Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die beklagte Deutsche Bank AG antragsgemäß verurteilt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zurückgewiesen, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorgelegen hat.