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Die Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten für den Görlitzer Park ist rechtswidrig, weil die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) für den Erlass nicht zuständig war. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage von Wärmelieferungskosten als Betriebskosten auf den Mieter weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, wenn die Wohnung bislang durch von dem Mieter betriebene Einzelöfen beheizt wurde und der Vermieter die Wärmeversorgung auf eine gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten umstellt.
Urteil vom 12. Mai 2026 - KZR 6/24 - Sammelklage-Inkasso - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden können. Macht es die Anspruchsbündelung den Zivilgerichten aber im Einzelfall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, darf das Gericht dem Inkassodienstleister eine Auflage zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung erteilen. Kommt der klagende Inkassodienstleister einer solchen Auflage nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen.
Weiterlesen: Urteil des BGH - Grenzen des "Sammelklage-Inkassos" beim LKW-Kartell
Mit den Beteiligten nunmehr zugestelltem Urteil vom 16. März 2026 hat die für das Disziplinarrecht des Landes zuständige 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren betreffend eine Disziplinarverfügung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen den klageführenden Bürgermeister der Stadt Rheinsberg eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro festgesetzt. Die in der Disziplinarverfügung verhängte Kürzung von Dienstbezügen hat das Verwaltungsgericht damit abgemildert, weil sich im Klageverfahren nicht alle erhobenen Disziplinarvorwürfe bestätigt haben.
Urteile vom 6. Mai 2026 - VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23 - Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.