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Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Eilanträge zur Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt. Die Antragsteller – jeweils ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages – sehen sich aufgrund von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt. So seien die Änderungsanträge wie im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz im Jahr 2023 (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023) umfangreich und komplex und mit zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt worden.
Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 - IV ZR 256/25 - Der unter anderem für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.
Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22 - Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems entschieden.
Weiterlesen: Urteil des BGH: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems
Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Landesstraße 401 Ortsdurchfahrt Zeuthen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in einem Klageverfahren entschieden.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit drei Urteilen vom 18. Juni 2026 grundlegende Entscheidungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen infolge einer Elternbeitragsfreiheit des Besuchs von Kindertagesstätten und zur Berücksichtigung der tarifvertraglichen Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Personals von Kindertagesstätten getroffen. Die Klage eines Trägers von Kindertagesstätten gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe betraf den Ausgleich von Einnahmeausfällen infolge einer Elternbeitragsfreiheit für den Besuch der Kindertagesstätte. Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum von August bis Dezember 2019 grundsätzlich aus § 17 Abs. 1a Satz 2 KitaG a.F. Die ursprünglich im Land Brandenburg für einen solchen Ausgleich vorgesehene verordnungsrechtliche Pauschalregelung war aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2021 (u.a. OVG 6 A 5/20) nicht mehr anwendbar.
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